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Gebührensatzung der Kreismusikschule des Altmarkkreises Salzwedel

 

 

 

Benutzungs- und Gebührenordnung der Musikschule des Altmarkkreises Salzwedel

Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) in Verbindung mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des Altmarkkreises Salzwedel in seiner Sitzung am 13.09.2021 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Musikschule des Altmarkkreises Salzwedel beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Der Altmarkkreis Salzwedel betreibt die Musikschule als kommunale öffentliche Einrichtung. Für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen werden Gebühren (Unterrichts- und Leihgebühren) nach der Gebührentabelle dieser Satzung erhoben. Unterrichtsmaterialien sind mit diesen Gebühren nicht abgegolten. Die Musikschule des Altmarkkreises Salzwedel steht jedem offen, der eine musikalische Ausbildung aufnehmen möchte.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer Leistungen der Kreismusikschule in Anspruch nimmt, bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter.

§ 3 Unterrichtsangebot

In der Musikschule sind folgende Unterrichtskategorien im Angebot: Kategorie A: Elementarunterricht ohne Hauptfach Kategorie B: Gemeinschaftsmusizieren Kategorie C-1: Einzelunterricht 45 min Kategorie C-2: Verkürzter Einzelunterricht 30 min Kategorie C-3: Verkürzter Einzelunterricht 14-tägig 45 min Kategorie C-4: Gruppenunterricht ab 3 Teilnehmer Kategorie C-5: Gruppenunterricht mit 2 Teilnehmern Kategorie C-6: Einzelunterricht 45 min (1.+2. Unterrichtsjahr an der Musikschule) Kategorie C-7: Einzelunterricht 30 min (1.+2. Unterrichtsjahr an der Musikschule) Kategorie D: Studienvorbereitende Ausbildung Kategorie E: Leistungsorientierter Einzelunterricht Kategorie E1: Einzelunterricht Kategorie E2: Verkürzter Einzelunterricht Kategorie F: Projekte Die Einrichtung weiterer Fachkategorien ist bei Bedarf möglich.

§ 4 Aufnahme und Ummeldung

Die Aufnahme in die Fachkategorien kann zu Beginn eines jeden Monats erfolgen. Die Anträge auf Aufnahme sind schriftlich zu stellen. Die Teilnahme am Unterricht erfolgt auf Grundlage eines Ausbildungsvertrages. 2 Die Aufnahme von Schülern in die Musikschule ist abhängig von der Anzahl der freien Plätze im jeweiligen Unterrichtsfach. Schüler, die die musikalische Grundstufe (Kat. A) absolviert haben, erhalten freiwerdende Unterrichtsplätze vorrangig. Für die Ummeldung eines Schülers innerhalb der Kategorie A – F gelten die Termine 01.01., 01.05. und 01.09. eines Jahres. Die Ummeldung ist abhängig von freien Unterrichtsplätzen.

§ 5 Beendigung

Der Unterrichtsvertrag kann nur zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Die entsprechende schriftliche Erklärung ist bis spätestens 4 Wochen vor Beendigung des Schuljahres im Sekretariat der Musikschule abzugeben. In besonderen zu begründenden Fällen ist eine Kündigung zum Monatsende möglich. Die Begründung muss schriftlich erfolgen. Über diese Fälle entscheidet der Schulleiter.

§ 6 Unterrichtszeit

Jede Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. Der wöchentliche Unterricht ist in 1/1 Unterrichtsstunde, verkürzter Unterrichtsstunde, 14tägiger 1/1 Unterrichtsstunde und Doppelunterrichtsstunde möglich. (Dauer der 1/1 Unterrichtstunde 45 min; Dauer der verkürzten Unterrichtstunde 30 min.; Dauer der 14tägigen Unterrichtsstunde 45 min; Dauer der Doppelunterrichtsstunde. 90 min)

§ 7 Unterrichtsausfall, Beurlaubung

Bei Erkrankung oder Verhinderung eines Schülers besteht kein Anspruch auf Nachholung des Unterrichts. Die Erkrankung oder Verhinderung ist der Musikschule unverzüglich mitzuteilen. Der Schüler oder dessen Erziehungsberechtigter hat grundsätzlich bei Erkrankung eine ärztliche bzw. bei beruflicher Verhinderung eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen, soweit Gebührenerlass gewünscht wird. Fallen durch Erkrankungen oder Verhinderungen der Lehrkräfte Unterrichtsstunden aus, die ununterbrochen mehr als 2 Wochen dauern, wird die Unterrichtsgebühr mit Beginn der 3. Woche für den gesamten Zeitraum der Krankheit oder Verhinderung erstattet, sofern der Unterricht nicht vertretungsweise erteilt oder nachgeholt werden kann. Die Beurlaubung eines Schülers vom Unterricht bei Erstattung des Gebührenanteils für die versäumten Stunden kann erfolgen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der die Unterrichtsteilnahme für den Schüler unzumutbar macht. Die Beurlaubung ist schriftlich unter Angabe des Grundes zu beantragen. In Sonderfällen des Unterrichtsausfalls entscheidet der Leiter der Musikschule in Abstimmung mit dem Amtsleiter über eine Gebührenrückerstattung aus Billigkeitsgründen. Ist es der Kreismusikschule nicht möglich, Präsenzunterricht zu erteilen, bietet sie nach Möglichkeit Distanzunterricht an. Dieser ersetzt den regulären Unterricht. Schülerinnen und Schüler, die aus technischen Gründen diese Unterrichtsform nicht nutzen können, können auf Antrag vom Unterricht beurlaubt werden.

§ 8 Gebührenfestsetzung

Die Gebührenpflicht besteht mit dem Monat der Aufnahme des Schülers in die Musikschule und wird durch Gebührenbescheid festgelegt. 3 Die Gebühren werden als Jahresbeitrag erhoben und sind mit der Fälligkeit 01.11. des laufenden Jahres zu entrichten. Bei Teilnahme am Lastschriftverfahren ist die Gebühr für ein Musikschuljahr zu 10 gleichen Teilen jeweils zum 01.11., 01.12., 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08. fällig. Nicht rechtzeitig beglichene Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt und im Verwaltungsverfahren beigetrieben. Zahlungsrückstände können zum Ausschluss vom Unterricht führen.

§ 9 Gebührenermäßigung

Auf schriftlichen Antrag und mit Nachweis der Gründe können Gebührenermäßigungen in folgenden Fällen gewährt werden: 1. Eine Familienermäßigung kann gewährt werden, wenn mehrere Angehörige einer Familie, die einem gemeinsamen Hausstand angehören, gleichzeitig am Unterricht der Kreismusikschule teilnehmen. Die Person mit der höchsten Unterrichtsgebühr (ggf. Summe der Gebühren bei mehreren Unterrichtsbelegungen) erhält als erstes Familienmitglied keine Ermäßigung. Die Gebühren für das zweite Familienmitglied werden um 20 v.H., für das dritte um 40 v.H. und für das vierte und jedes weitere Familienmitglied um 60 v.H. ermäßigt. Bei unterschiedlichen Gebührensätzen der Kategorien A-F ermäßigt sich die niedrigere Gebühr. 2. Sozialermäßigungen werden gewährt für:  Empfänger/innen von Arbeitslosengeld, Betroffenen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes (Behinderungsgrad mind. 50%), Auszubildende oder Studierende in Höhe von 20 v.H. pro Unterrichtsbelegung. Diese Sozialermäßigung wird Eheleuten bzw. Lebenspartnerschaften nur gewährt, wenn beide Partner ermäßigungsberechtigt sind.  Empfänger/innen von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Kinderzuschlag nach Bundeskindergeldgesetz in Höhe von 65 v.H. pro Unterrichtsbelegung. 3. Für alle Schüler/innen der Musikschule wird für die Belegung eines weiteren Unterrichtsfaches eine Gebührenermäßigung von 50 v.H. gewährt. Bei unterschiedlichen Gebührensätzen der Kategorien A-F ermäßigt sich die niedrigere Gebühr. Nicht ermäßigt werden können Leihgebühren für Instrumente und Raummieten.

§ 10 Leistungsorientierter Einzelunterricht (LOU)

Der Leistungsorientierte Einzelunterricht bietet den Schülern die Möglichkeit, eine umfangreiche theoretische und praktische Ausbildung an der Musikschule zu erfahren. Nach zweijähriger Ausbildung in der Unterstufe kann der Unterricht entweder als Gruppen- oder Einzelunterricht fortgeführt werden oder der Zugang zum Leistungsorientierten Einzelunterricht erfolgen. Ein früherer oder späterer Eintritt ist auf Antrag möglich. Der Zugang erfolgt durch ein bewertetes Vorspiel. Die Entscheidung trifft die Musikschulleitung. Für dieses Ausbildungskonzept sind folgende Unterrichtsbelegungen verbindlich:  Einzelunterricht im Vokal- und Instrumentalfach 4  Musiktheoretisches Ergänzungsfach (Musiklehre/Hörerziehung, Musikgeschichte, Komposition)  Ensembleunterricht (Orchester, Kammermusik, Korrepetition etc.) Die Schüler des LOU nehmen jährlich an einem bewerteten Vorspiel teil. Die Teilnahme im Rahmen dieser Ausbildung an Ensembleunterricht und Musiktheorie ist gebührenfrei.

§ 11 Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)

Die Studienvorbereitende Ausbildung bietet die Möglichkeit, sich intensiv auf ein späteres musikbezogenes Studium vorbereiten zu können. Darüber hinaus können auch Schüler in die SVA aufgenommen werden, die in überdurchschnittlicher Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen. Für dieses Ausbildungskonzept sind folgende Unterrichtsbelegungen mit jeweils mindestens 45 Minuten pro Woche verbindlich:  Vokal-/Instrumentalunterricht: zwei Unterrichtsstunden Einzelunterricht oder je eine im 1. und 2. Fach laut Ausbildungsziel  Ensemblefach: eine Unterrichtsstunde z. B. Chor, Kammermusik, Orchester oder Teilnahme an Ensembleprojekten des Landesverbandes der Musikschulen Sachsen-Anhalt  Musiktheoretisches Ergänzungsfach: Musiklehre/Hörerziehung, Musikgeschichte, Komposition Die Aufnahme erfolgt in der Regel ab einem Alter von 11 Jahren. (Aufnahmehöchstalter: 20 Jahre). Der Zugang zur SVA erfolgt über eine Eignungsprüfung. Jeder Schüler weist sein Können in einer jährlichen Prüfung im Hauptfach nach. Er muss regional mit seinen Leistungen in Erscheinung treten. Der gesamte Unterricht erfolgt in der Regel über die Musikschule. Die zweite Unterrichtsstunde im Vokal- bzw. Instrumentalunterricht, Ensembleunterricht und musiktheoretischen Ergänzungsfach ist gebührenfrei.

§ 12 Landesförderschüler

Die Schüler, die am Leistungsorientierten Unterricht (LOU) oder an der Studienvorbereitenden Ausbildung (SVA) teilnehmen, sind "Landesförderschüler" im Sinne des § 4 (2) des Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (MSG). Dieser Unterricht wird vom Land Sachsen-Anhalt bezuschusst.

§ 13 Gebührentarif

Ab dem Schuljahr 2022/23 werden nachfolgende Gebühren erhoben. Bis dahin verbleibt es bei den Gebühren entsprechend der Gebührensatzung vom 04.07.2011

§ 14 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 15 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit In-Kraft-Treten tritt die Gebührensatzung vom 04.07.2011 außer Kraft, mit Ausnahme des § 9 (Gebührentarif). Dieser tritt erst mit Ablauf des Schuljahres 2021/22 außer Kraft.

Ausgefertigt am 13.10.2021

Ziche Landrat

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