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Satzung der Musikschule des Altmarkkreises Salzwedel

Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) in Verbindung mit § 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der jeweils gültigen Fassung hat der Kreistag des Altmarkkreises Salzwedel in seiner Sitzung am 27.06.2022 folgende Satzung der Musikschule des Altmarkkreises Salzwedel beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die „Musikschule des Altmarkkreises Salzwedel“ ist eine öffentliche Bildungseinrichtung in Trägerschaft des Altmarkkreises Salzwedel.

(2) Sitz der Kreismusikschule ist Salzwedel; sie unterhält eine ständige Außenstelle in Gardelegen.

(3) Die Kreismusikschule wird nach den Grundsätzen des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) und den Vorgaben des Gesetzes zur Förderung und Anerkennung von Musikschulen im Land Sachsen-Anhalt (MSG) tätig.

§ 2 Aufgaben

(1) Wesentliche Aufgaben der Kreismusikschule sind die Vermittlung einer musikalischen Elementar- und Grundbildung, die Förderung des Laien- und Liebhabermusizierens, die Begabtenfindung und Begabtenför- derung sowie die Berufsorientierung und Vorbereitung auf ein Musikstudium.

(2) Die Kreismusikschule richtet sich mit ihren Unterrichtsangeboten an Kinder, Jugendliche und Erwach- sene aller Bevölkerungsgruppen und ermöglicht lebenslanges Lernen und künstlerische Betätigung. Die Mu- sikschule setzt sich zum Ziel, durch individuelle Förderung und gemeinschaftliches Musizieren zur Persön- lichkeitsentwicklung ihrer Schüler beizutragen und Schlüsselkompetenzen wie Teamfähigkeit, Selbstbe- wusstsein und Kreativität zu vermitteln.

(3) Die Musikschule ist das regionale Kompetenzzentrum für musikalische Bildung und Vermittlung und ko- operiert mit anderen schulischen und außerschulischen Lernorten und Bildungseinrichtungen.

(4) Als aktive Kultureinrichtung trägt die Kreismusikschule durch Veranstaltungen, Konzerte und Kooperati- onen zum vielfältigen kulturellen Leben im Altmarkkreis Salzwedel bei.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Altmarkkreis Salzwedel verfolgt mit dem Betrieb seiner Kreismusikschule ausschließlich und unmit- telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Kreismusikschule ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Kreismusikschule dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Altmarkkreis Salzwedel erhält als Rechtsträger der Kreismusikschule keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhält- nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung der Kreismusikschule oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibt das Vermö- gen beim Altmarkkreis Salzwedel, der dieses Vermögen dann für gemeinnützige Zwecke i.S. von § 3 (1) ver- wendet."

§ 4 Leitung und Lehrkräfte

(1) Die Kreismusikschule wird von einer ausgebildeten musikpädagogischen Fachkraft hauptberuflich gelei- tet.

(2) An der Musikschule unterrichten festangestellte Lehrkräfte, die über eine abgeschlossene musikpädago- gische oder künstlerische Ausbildung verfügen, sowie qualifizierte Honorarkräfte.

(3) Der Altmarkkreis Salzwedel trägt dafür Sorge, dass der überwiegende Anteil des Unterrichtes durch fest- angestellte Lehrkräfte erteilt wird.

§ 5 Unterrichtsangebot

(1) Die Kreismusikschule bietet Unterricht in Instrumental-, Vokal- und Ergänzungsfächern nach den Vorga- ben der Rahmenpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) als Einzel-, Gruppen- oder Projektun- terricht in verschiedenen Fachkategorien an.

(2) Besonders motivierte und begabte Kinder und Jugendliche werden durch leistungsorientierten Einzelun- terricht und die studienvorbereitende Ausbildung gezielt gefördert.

§ 6 Erhebung von Gebühren

Für die Leistungen der Musikschule werden Gebühren nach Maßgabe der Benutzungs- und Gebührensat- zung in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 7 Ferienordnung

Für die Musikschule gilt die Ferienordnung der allgemeinbildenden Schulen in Sachsen-Anhalt in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 8 Überlassung von Musikinstrumenten

(1) Die Musikschule kann Musikinstrumente an ihre Schülerinnen und Schülern gegen Gebühr verleihen. (2) Anspruch auf die leihweise Überlassung eines Musikinstrumentes besteht nicht.
(3) Näheres regelt die Benutzungs- und Gebührensatzung der Kreismusikschule.

§ 9 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und bezie- hen sich auf alle Geschlechter.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Kreismusikschule des Altmarkkreises Salzwedel vom 13.10.2021 außer Kraft.

Ausgefertigt am 06.10.2022

Kanitz

Landrat

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